GV. NRW. Ausgabe 2000 Nr. 19 vom 14.4.2000 Seite 289 bis 308 (2023)

    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK)
    NormkopfNormNormfuß
    zugehörige Anlagen :
    Anlage1
    Anlage2
    Anlage3

    223

    Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen
    des Weiterbildungskollegs
    (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg –
    APO-WbK)

    Vom 23. Februar 2000

    Auf Grund der §§ 26 b Abs. 1, 4 a Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildungdes Landtags verordnet:

    Inhaltsverzeichnis

    1. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

    § 1 Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich

    § 2 Schulprogramm

    § 3 Aufnahmevoraussetzungen

    § 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung

    § 5 Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen im Bildungsgang der Abendrealschule

    § 6 Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg

    § 7 Wiederholung von Kursen und Semestern

    § 8 Nachprüfung

    § 9 Überschreiten der Höchstverweildauer

    § 10 Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg

    § 11 Übergänge

    § 12 Beratung und Information

    § 13 Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

    2. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen für Unterricht,
    Leistungsbewertung und Prüfung

    1. Unterabschnitt
    Unterricht und Leistungsbewertung

    § 14 Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne

    § 15 Unterrichtsvolumen

    § 16 Unterrichtsorganisation

    § 17 Grundsätze der Leistungsbewertung

    § 18 Beurteilungsbereich „Klausuren“

    § 19 Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

    2. Unterabschnitt
    Verfahrensbestimmungen für die Prüfungen

    § 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

    § 21 Widerspruch und Akteneinsicht

    3. Abschnitt
    Besondere Bestimmungen für den Unterricht und
    die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule

    1. Unterabschnitt
    Unterricht

    § 22 Rahmenstundentafel

    § 23 Belegung von Unterricht

    § 24 Zulassung zum nächsthöheren Semester

    2. Unterabschnitt
    Prüfung

    § 25 Art und Dauer der Prüfung

    § 26 Vorbereitung der Prüfung

    § 27 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

    § 28 Festsetzung der Abschlussergebnisse und Verfahren bei Nichtbestehen

    § 29 Verfahren bei Krankheit und sonstigen Hinderungsgründen

    § 30 Abschlüsse

    § 31 Zeugnisse, Bescheinigungen

    4. Abschnitt
    Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung
    in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg

    1. Unterabschnitt
    Unterricht

    § 32 Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder

    § 33 Vorkurs

    § 34 Einführungsphase

    § 35 Qualifikationsphase

    § 36 Pflichtbindung in der Qualifikationsphase

    § 37 Wahl der Abiturfächer

    § 38 Besondere Lernleistung

    § 39 Zulassungsverfahren zur Einführungs- und zur Qualifikationsphase

    § 40 Bescheinigung über erbrachte Leistungen

    2. Unterabschnitt
    Abiturprüfung

    § 41 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung

    § 42 Prüfungsanforderungen

    § 43 Gesamtqualifikation

    § 44 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung

    § 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis

    § 46 Zentraler Abiturausschuss

    § 47 Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses

    § 48 Fachprüfungsausschüsse

    § 49 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

    § 50 Fächer der schriftlichen Prüfung

    § 51 Aufgaben für die schriftliche Prüfung

    § 52 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

    § 53 Fächer der mündlichen Prüfung

    § 54 Mündliche Prüfung

    § 55 Gestaltung der mündlichen Prüfung

    § 56 Niederschriften

    § 57 Feststellung der Prüfungsleistungen

    § 58 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

    § 59 Wiederholung

    3. Unterabschnitt
    Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen
    von Abendgymnasium und Kolleg

    § 60 Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife

    § 61 Fachhochschulreife

    § 62 Latinum, Graecum, Hebraicum

    § 63 Belegung einzelner Fächer

    5. Abschnitt
    Schlussbestimmungen

    § 64 Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften

    § 65 In-Kraft-Treten

    1. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

    § 1
    Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich

    (1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs bieten ihren Studierendenauf der Grundlage vielfältiger Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen neueBildungsmöglichkeiten, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen unddamit zu höherer Qualifizierung führen.

    (2) Das Weiterbildungskolleg umfasst gemäß § 4 a SchVGdie Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs(Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Die Bildungsgänge werdeneigenständig angeboten.

    (3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt Studierende, dieunterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen oder die ihreZugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierendenBerufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen derSekundarstufe I (Hauptschulabschluss, Sekundarabschluss I - Hauptschulabschlussnach Klasse 10 - und Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -). Zum Erwerbder Fachoberschulreife wird eine Prüfung abgelegt.

    (4) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums führt Erwachsene, die andauerndeBerufstätigkeit und schulische Ausbildung zeitgleich miteinander verbinden, zurallgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang des Kollegs führt Erwachsene, dienach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit ihre schulische Ausbildung wiederaufnehmen, ohne eine geregelte Berufstätigkeit auszuüben, zur allgemeinenHochschulreife. Die Ausbildung schließt mit der Abiturprüfung ab.

    § 2
    Schulprogramm

    (1) Die Weiterbildungskollegs stimmen ihre Angebote lokal und regional mitden Angeboten der Weiterbildungseinrichtungen und der Berufskollegs ab. Auf derGrundlage dieser Abstimmung legen sie in einem Schulprogramm die besonderenZiele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest.

    (2) Im Rahmen der für sie geltenden Richtlinien und Lehrpläne konkretisierendie Weiterbildungskollegs im Schulprogramm den allgemeinen Bildungsauftrag imHinblick auf ihre spezifischen Gegebenheiten und die besonderen Voraussetzungenihrer Studierenden. Dabei sind die besonderen Bedingungen erwachsenengerechterBildungsarbeit zu berücksichtigen.

    (3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsicht zur Kenntniszu geben und den Studierenden sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weisebekanntzumachen.

    (4) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen inregelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.

    § 3
    Aufnahmevoraussetzungen

    (1) In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer dieVollzeitschulpflicht erfüllt hat und entweder den Sekundarabschluss I -Fachoberschulreife - noch nicht erworben hat oder einen höherwertigen Abschlusserwerben will. Die Belegung eines einzelnen Faches oder mehrerer Fächer(Teilbelegung) ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss oder einhöherwertiger Abschluss erreicht werden kann.

    (2) In die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg wird aufgenommen,wer bei Eintritt in das erste Semester mindestens 19 Jahre alt ist und

    1. eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eineBerufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechendeAusbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat

    oder

    2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist. Auf die Dauer derBerufstätigkeit werden angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder demBundesgrenzschutz, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie einabgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Dieselbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs-oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.

    (3) Die Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums wird durch denBesuch des Vorkurses (§ 33) vorbereitet, sofern nicht gemäß § 6 Abs. 1 derBesuch des Vorkurses entfällt. Die Studierenden müssen bis zum dritten Semestereinschließlich berufstätig oder vom Arbeitsamt als arbeitssuchend anerkanntsein.

    (4) Für den Bildungsgang des Kollegs kann der Besuch des Vorkurses auchdurch eine Eignungsprüfung (§ 6 Abs. 2) ersetzt werden.

    § 4
    Gliederung und Dauer der Ausbildung

    (1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt.

    (2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester (Hauptphase).Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester. Über Ausnahmen entscheidet dieobere Schulaufsichtsbehörde.

    (3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kollegdauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase(erstes und zweites Semester) und die Qualifikationsphase (drittes bis sechstesSemester). Die Höchstverweildauer beträgt acht Semester.

    (4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurseangeboten.

    (5) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können im Bildungsgang derAbendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden.Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall acht Semester. § 14 Satz 2 ist zubeachten.

    (6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von der Einteilung inSemester Ausbildungseinheiten von anderer Dauer genehmigen.

    § 5
    Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen
    im Bildungsgang der Abendrealschule

    (1) Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss besuchen in der Regel denVorkurs, wenn sie keine Kenntnisse in der obligatorischen Fremdsprache habenoder die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen oder die Jahrgangsstufe9 nicht erreicht haben.

    (2) Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß § 22, die im ZweitenBildungsweg einschließlich des Telekollegs und der Nichtschülerprüfung mitmindestens ausreichend abgeschlossen worden sind, sowie anerkannte Zertifikatedes Deutschen Volkshochschulverbandes werden auf Antrag bei Eintritt in denLehrgang als Vorleistungen angerechnet, sofern sie sich auf den angestrebtenSchulabschluss beziehen.

    (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer bereits erworbenenFachoberschulreife zusätzlich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialenOberstufe erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein.

    (4) Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe ihrer zuvorerworbenen Abschlüsse und Kenntnisse eingestuft, höchstens in das dritteSemester.

    (5) In das dritte Semester kann in der Regel nur eingestuft werden, wer das17. Lebensjahr vollendet hat.

    (6) Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    § 6
    Einstufung in die Bildungsgänge von
    Abendgymnasium und Kolleg

    (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Fachoberschulreife oder einengleichwertigen Abschluss nachweisen, treten in der Regel in das erste Semesterein. Sie können auf Antrag in den Vorkurs oder unmittelbar in das zweite oderdritte Semester eintreten, wenn zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihresKenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidetdie Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (2) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber besuchen den Vorkurs oder einentsprechendes Bildungsangebot im Bildungsgang der Abendrealschule. Stattdessenkann im Bildungsgang des Kollegs eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch,Mathematik und Fremdsprache durchgeführt werden, in der festgestellt wird, obder jeweilige Kenntnisstand die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphaseerwarten lässt. Wer die Prüfung nicht besteht, tritt in einen Bildungsgang nachSatz 1 ein.

    (3) Im Rahmen des Vorkurses und der Einführungsphase können die Studierendenauf ihren Antrag nach Entscheidung der Zulassungskonferenz (§ 39 Abs. 2) zueinem höheren Semester zugelassen werden, wenn ihr Kenntnisstand erwartenlässt, dass sie am Unterricht in einem höheren Semester mit Erfolg teilnehmenkönnen.

    § 7
    Wiederholung von Kursen und Semestern

    (1) Vorkurse können einmal wiederholt werden. Die Schulleiterin oder derSchulleiter kann eine zweite Wiederholung zulassen.

    (2) Werden Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zumnächsthöheren Semester zugelassen (§ 24), können sie im Rahmen derHöchstverweildauer (§ 4 Abs. 2) das entsprechende Semester wiederholen.

    (3) Werden Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kollegnicht zur Einführungs- oder Qualifikationsphase zugelassen, müssen sie dasvorhergehende oder die beiden vorhergehenden Semester wiederholen. DieEntscheidung trifft die Zulassungskonferenz (§ 39).

    (4) Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die inzwei anrechenbaren Kursen (§ 44) vier oder weniger Punkte erreicht haben,können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag ein Semester derQualifikationsphase wiederholen.

    § 8
    Nachprüfung

    (1) Sind Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zumnächsthöheren Semester und in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kollegnicht zur Einführungs- oder Qualifikationsphase zugelassen, können sie unterden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ASchO eineNachprüfung ablegen, um die Zulassung nachträglich zu erlangen. Im Bildungsgangder Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlussesoder einer Berechtigung möglich.

    (2) Die Nachprüfung findet zu Beginn des nächsten Semesters statt.

    (3) Die Studierenden müssen die Meldung zur Nachprüfung unter Angabe desPrüfungsfaches spätestens am Tage des Unterrichtsbeginns bei der Schulleiterinoder dem Schulleiter schriftlich einreichen.

    (4) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mitKlausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.

    (5) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind demUnterricht des letzten Semesters zu entnehmen. Die Aufgaben stellt in der Regeldie bisherige Fachlehrkraft der Studierenden.

    (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einenPrüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. WeitereMitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder derbisherige Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft fürdie Protokollführung. Das einzelne Prüfungsgespräch soll in der Regel 15,höchstens 20 Minuten dauern. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher undeiner oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist mitEinverständnis der oder des zu prüfenden Studierenden die Anwesenheit währendder mündlichen Prüfung gestattet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für diemündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest. Stimmenthaltung istnicht zulässig.

    (7) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ist dieschriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. DerPrüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der oder des Prüfenden die Note für dieschriftliche Arbeit und die Endnote mit einfacher Mehrheit aus denschriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.

    (8) Haben Studierende die Prüfung mit ausreichendem Ergebnis bestanden, sindsie zugelassen oder erhalten den Abschluss oder die Qualifikation.

    (9) Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus vonihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierendeaus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an demnoch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, müssen sie dies unverzüglichnachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen istunverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschussentscheidet, ob die Nichtteilnahme von den Studierenden zu vertreten ist undwann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil der Prüfung nachgeholtwird. Wird die Prüfung nachgeholt, muss sie in der Regel spätestens vier Wochennach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.

    (10) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet derPrüfungsausschuss. § 21 Abs. 8 ASchO findetentsprechende Anwendung.

    § 9
    Überschreiten der Höchstverweildauer

    (1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nach Maßgabe der §§4, 7 und 30 den angestrebten Abschluss der Sekundarstufe I nicht mehr erwerbenkönnen, müssen den Bildungsgang verlassen. Die Feststellung trifft dieSchulleiterin oder der Schulleiter.

    (2) Können Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleginnerhalb der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) nicht mehr die Abiturprüfungablegen oder die Fachhochschulreife erwerben, müssen sie die Schule verlassen.Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen,insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von denStudierenden zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer angemessenverlängern.

    (4) Die Studierenden können die Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2 und 3) um dieZeit überschreiten, die erforderlich ist, um eine Wiederholungsprüfung (§§ 28und 59) abzulegen.

    (5) Treten Studierende in ein höheres Semester ein, verkürzt sich dieVerweildauer um die Zahl der übersprungenen Semester.

    (6) Abweichend von § 10 Abs. 2 ASchO kann dieSchulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine Studierende oder einenStudierenden für ein oder mehrere Semester beurlauben. Die Zeit der Beurlaubungwird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.

    § 10
    Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg

    (1) Im Weiterbildungskolleg werden die Unterrichtsangebote der Bildungsgängeaufeinander abgestimmt.

    (2) Die Schule kann gemeinsame Kurse für Studierende des gleichen Semestersder Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg anbieten.

    (3) Die Schule kann auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien undLehrpläne gemeinsame Angebote insbesondere für Studierende des dritten undvierten Semesters des Bildungsganges der Abendrealschule sowie der Vorkurse undEinführungsphasen der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg entwickeln.

    § 11
    Übergänge

    (1) Studierende treten in der Regel nach erfolgreich abgeschlossenerFachoberschulreifeprüfung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kollegein, sofern sie die übrigen Aufnahmevoraussetzungen (§ 3) erfüllen. Sie könnenzum dritten Semester zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie aufgrundihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufungentscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (2) Studierende, die mindestens zwei Semester des Bildungsganges derAbendrealschule oder die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge anEinrichtungen der Weiterbildung besucht haben, können auf Antrag bei Eignung indie Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kollegeingestuft werden (§ 6 Abs. 1), wenn die übrigen Aufnahmevoraussetzungenerfüllt sind.

    (3) Studierende, die im Bildungsgang der Abendrealschule oder inschulabschlussbezogenen Lehrgängen an Einrichtungen der Weiterbildung dieFachoberschulreife erworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen für dieBildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg nicht erfüllen, können denschulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Sie treten in denBildungsgang des Kollegs ein, wenn sie nicht berufstätig sind. Sind sieberufstätig, können sie in den Bildungsgang des Abendgymnasiums eintreten. § 6Absatz 1 gilt entsprechend.

    (4) Studierende, die im Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg denVorkurs besucht haben und zum ersten Semester zugelassen worden sind, könnenauch in den Bildungsgang der jeweils anderen Einrichtung eintreten, wenn siedie Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.

    § 12
    Beratung und Information

    (1) Die Schule berät die Bewerberin oder den Bewerber bei der Einstufung (§§5, 6, 11) über die Anforderungen in den einzelnen Phasen und informiert überdie Grundlagen für die Einstufungsentscheidung.

    (2) Mit dem Eintritt in die Bildungsgänge informiert die Schule dieStudierenden über die jeweiligen Regelungen für die Bildungsgänge.

    (3) Die Schule informiert Studierende des Bildungsganges der Abendrealschuleüber Ausbildungsdauer, Abschlussmöglichkeiten und Übergänge imWeiterbildungskolleg. Sie empfiehlt Studierenden, denen Vorleistungenangerechnet werden (§ 5 Abs. 2), die Teilnahme an dem entsprechendenFachunterricht, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse im Hinblick auf höhereAbschlussmöglichkeiten erforderlich sind.

    (4) Die Schule berät die Studierenden in den Bildungsgängen vonAbendgymnasium und Kolleg insbesondere über die Wahl von Kursen und dieAnrechenbarkeit von Grund- und Leistungskursen. Sie informiert sie über dieDauer der Bildungsgänge (§ 4) und über die Zulassungsbedingungen für dieAbiturprüfung. Die Studierenden sind auf die besonderen Bedingungenhinzuweisen, die für die Fremdsprache gelten, die bis zur Abiturprüfung zubelegen ist.

    § 13
    Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass von denVerfahrensbestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen wird,soweit es die Behinderung von Studierenden erfordert. DieLeistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

    2. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen für Unterricht,
    Leistungsbewertung und Prüfung

    1. Unterabschnitt
    Unterricht und Leistungsbewertung

    § 14
    Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne

    Die Ausbildung wird nach erwachsenenpädagogischen Grundsätzen gestaltet. Esgelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweiligenBildungsgänge erlassenen Richtlinien und Lehrpläne. Diese berücksichtigen dieLebens- und Berufserfahrung der Studierenden.

    § 15
    Unterrichtsvolumen

    (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule umfasst der Unterricht 20 bis 22Unterrichtsstunden in der Woche.

    (2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums umfasst der Unterricht mindestens20, im Vorkurs mindestens 17 Unterrichtsstunden in der Woche.

    (3) Im Bildungsgang des Kollegs umfasst der Unterricht 28 bis 31, im Vorkursmindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche.

    § 16
    Unterrichtsorganisation

    (1) Die Organisation des Unterrichts soll die unterschiedlichenTeilnahmemöglichkeiten von Berufstätigen berücksichtigen. § 8 ASchO bleibt unberührt.

    (2) Das Unterrichtsvolumen ist in Wochenstunden ausgewiesen. Im Rahmen einesWochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplans können andere Zeiteinheitenfestgelegt werden. Das Gesamtstundenvolumen und die Bewertungsvorschriften sindeinzuhalten.

    (3) Der Unterricht findet im Bildungsgang der Abendrealschule und in Vorkursund Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg in derRegel im Klassenverband und in ergänzenden Kursen statt. Für Studierende, derenMuttersprache nicht Deutsch ist, können Förderkurse in der deutschen Spracheangeboten werden.

    (4) Dem Unterricht in den Vorkursen der Bildungsgänge und in derEinführungsphase von Abendgymnasium und Kolleg kommt beim Übergang zu den Wahl-und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eineBrückenfunktion zu. Durch besondere Lernangebote sollen die erforderlichenpersonalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt gefördert werden. Dazugehören, bei Wahrung des Gesamtstundenvolumens, Intensivkurse in den FächernDeutsch, Fremdsprache und Mathematik zum Ausgleich von individuellenLerndefiziten.

    (5) In der Qualifikationsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium undKolleg wird in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Daneben können ineinzelnen Fächern Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

    (6) Die Schule kann fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und denStudierenden Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebendenBindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Studierendenverpflichtend.

    (7) Fachübergreifende und fächerverbindende Inhalte und Lehrformen sindBestandteile des Unterrichts im Weiterbildungskolleg. Die Zuordnung einesfachübergreifenden und fächerverbindenden Kurses zu Fächern erfolgt auf derGrundlage der jeweiligen Lehrpläne. Lernleistungen, die im Rahmen einesderartigen Kursangebotes erbracht werden, sind nach dem qualitativen undquantitativen Anteil der Fächer getrennt zu benoten und auf die Beleg- undEinbringungsverpflichtungen anzurechnen. Der fachübergreifende oderfächerverbindende Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnetwerden, wenn er deren Fach- und Stundenanteilen im Wesentlichen entspricht.

    § 17
    Grundsätze der Leistungsbewertung

    (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den §§ 21, 22 und 25 ASchO. Den Notenstufen gemäß § 25 ASchOwird gegebenenfalls die Notentendenz beigefügt.

    (2) Für die Studierenden ist für jeden Kurs eine Kursabschlussnote zuermitteln. Sie ergibt sich in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren)aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 18) und den Leistungenim Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 19). Die Kursabschlussnote wirdgleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursenohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ dieKursabschlussnote. Eine rechnerische Bildung der Kursabschlussnote istunzulässig.

    (3) Zu Beginn jeden Semesters findet in jedem Fach eine Beratung undInformation der Studierenden über die Art und Gewichtung der gefordertenKlausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘statt. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichten die Lehrenden dieStudierenden über den bis dahin erreichten Leistungsstand.

    (4) Haben Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dieerforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, ist ihnen Gelegenheit zugeben, diese nachzuholen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann denLeistungsstand der Studierenden auch durch eine Prüfung (§ 21 Abs. 6 ASchO) feststellen, wenn sie oder er den Leistungsstandinfolge des fehlenden Leistungsnachweises nicht beurteilen kann. In Fächern mitKlausuren besteht die Prüfung auch aus einem schriftlichen Teil.

    (5) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind gehäufte Verstöße gegendie sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Formunter Beachtung von Ausbildungsstand und Muttersprache der Studierendenangemessen zu berücksichtigen. Sie führen in der Qualifikationsphase vonAbendgymnasium und Kolleg zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Note.

    (6) Studierenden mit besonderen Vorkenntnissen aus abschlussbezogenenLehrgängen der Weiterbildung kann eine Kursabschlussnote auf der Grundlageeiner schriftlichen und mündlichen Prüfung über die Inhalte des Kurses amWeiterbildungskolleg erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterinoder der Schulleiter.

    § 18
    Beurteilungsbereich „Klausuren“

    (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule sind in den vierstündigen Fächern jeSemester zwei schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu schreiben. An dieStelle der jeweils zweiten Klausur des vierten Semesters in den FächernDeutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache tritt die schriftliche Prüfung (§25).

    (2) Im ersten und zweiten Semester der Bildungsgänge von Abendgymnasium undKolleg sind in den Fächern, die mindestens vier Unterrichtsstunden in der Wocheunterrichtet werden, je zwei Klausuren zu schreiben. In den Fächern, die dreiUnterrichtsstunden unterrichtet werden, ist je eine Klausur zu schreiben.

    (3) Im dritten bis fünften Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten undzweiten Abiturfach (§ 36 Abs. 4) je zwei Klausuren, im dritten und viertenAbiturfach mindestens je eine, höchstens zwei Klausuren zu schreiben. Imsechsten Semester ist in den drei Fächern der schriftlichen Abiturprüfung jeeine Klausur zu schreiben. Die Studierenden, die die Fächer Deutsch, Mathematikoder obligatorische Fremdsprache nicht als Abiturfach gewählt haben, sind indiesen Fächern im dritten und vierten Semester zu einer Klausur verpflichtet.Die Studierenden können weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausurenbenennen.

    (4) In der Qualifikationsphase kann nach Festlegung durch die Schule eineKlausur durch eine Facharbeit ersetzt werden.

    § 19
    Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

    Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gehören alle schriftlichen,mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren.

    2. Unterabschnitt
    Verfahrensbestimmungen für die Prüfungen

    § 20
    Verfahren bei Täuschungshandlungen
    und anderen Unregelmäßigkeiten

    (1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen können die Studierendenvon der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

    (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfungfestgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahrennach Abschluss der Prüfung die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis fürungültig erklären.

    (3) Behindern Studierende durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend,dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Studierenderordnungsgemäß durchzuführen, können sie von der weiteren Prüfung ausgeschlossenwerden.

    (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft in derAbiturprüfung der Zentrale Abiturausschuss, in der Fachoberschulreifeprüfungdie Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie bedarf der Bestätigung durch dieobere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde denAusschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (5) Verweigern Studierende in einem Teil der Prüfung die Leistung, wirddieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

    § 21
    Widerspruch und Akteneinsicht

    (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kannWiderspruch beim Weiterbildungskolleg einlegt werden (§ 50 Abs. 4 ASchO); hierüber sind die Studierenden, gegebenenfallsderen Erziehungsberechtigte, schriftlich zu belehren. Die Durchführung desWiderspruchverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- undVerwaltungsvorschriften.

    (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obereSchulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschussesund der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberenSchulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.

    (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichteteWiderspruchsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

    1. die oder der für das Weiterbildungskolleg zuständige schulfachlicheDezernentin oder Dezernent als Vorsitzende oder Vorsitzender,

    2. eine weitere schulfachliche Dezernentin oder ein weiterer schulfachlicherDezernent mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder mit der Befähigungzum Lehramt für die Sekundarstufe II,

    3. eine verwaltungsfachliche Dezernentin oder ein verwaltungsfachlicherDezernent.

    Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder desAusschusses zu Nummern 2 und 3. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungenzieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder denzuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

    (4) Den Studierenden, gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigten, ist aufAntrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit derenKenntnis zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist.

    3. Abschnitt
    Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung
    im Bildungsgang der Abendrealschule

    1. Unterabschnitt
    Unterricht

    § 22
    Rahmenstundentafel

    (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf den Unterricht der Hauptphase desBildungsganges der Abendrealschule vorzubereiten. Der Vorkurs umfasstmindestens zwölf Wochenstunden Unterricht, die je nach Erfordernis auf dieFächer Deutsch, obligatorische Fremdsprache und Mathematik verteilt werden.

    (2) Die Hauptphase umfasst bis zu den angestrebten Abschlüssen mindestensfolgenden in Wochenstunden ausgewiesenen obligatorischen Unterricht:

    Wochenstundentafel

    (3) Wahlpflichtfächer und Fächer des Ergänzungsunterrichts können alleUnterrichtsfächer und Lernbereiche der Sekundarstufe I sein. Nach Möglichkeitist neben der obligatorischen Fremdsprache eine weitere Fremdsprache im Umfangvon zwölf Wochenstunden anzubieten. Weitere Fächer können von der oberenSchulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

    (4) Für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, kann dieAmtssprache des Herkunftslandes als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache oderals Ergänzungsunterricht angeboten werden.

    (5) Der nach der Rahmenstundentafel vorgesehene Unterricht kann inKooperation mit einer Volkshochschule erteilt werden.

    § 23
    Belegung von Unterricht

    (1) Die Studierenden belegen Unterrichtsfächer in dem gemäß der Stundentafelzum Erwerb des Schulabschlusses erforderlichen Umfang.

    (2) Ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule für Lernbehinderte, dieden Hauptschulabschluss erwerben wollen, können anstelle des Unterrichts ineiner Fremdsprache im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen Fach(Ersatzfach) oder in zwei anderen Fächern belegen, sofern die Schule einentsprechendes Angebot einrichten kann.

    (3) Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können anstelle desUnterrichts in einer obligatorischen Fremdsprache oder einer Fremdsprache alsWahlpflichtfach an einem Feststellungsverfahren in einer Sprache ihresHerkunftslandes teilnehmen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitereAusnahmen zulassen. Die Anforderungen, die im Feststellungsverfahren gestelltwerden, richten sich nach den Richtlinien für die Sprachprüfung. Die Note desFeststellungsverfahrens kann in die Ausgleichsregelung gemäß § 30 Abs. 4einbezogen werden.

    § 24
    Zulassung zum nächsthöheren Semester

    (1) Über die Zulassung zum nächsthöheren Semester beschließt dieZulassungskonferenz. Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist,finden auf die Zusammensetzung der Zulassungskonferenz sowie auf dasZulassungsverfahren die §§ 27, 28 ASchO entsprechendeAnwendung.

    (2) Zum nächsthöheren Semester wird zugelassen, wer die belegten Fächermindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen hat.

    (3) Vollbelegerinnen und Vollbeleger können auch dann zum nächsthöherenSemester zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“erhalten haben.

    (4) Die Zulassungskonferenz berät über den Ausbildungsstand der Studierendenund gibt gegebenenfalls eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn ab.

    2. Unterabschnitt
    Prüfung

    § 25
    Art und Dauer der Prüfung

    Die Fachoberschulreifeprüfung ist eine schriftliche jeweils dreistündigePrüfung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik. Bei Studierenden,die eine Feststellungsprüfung in der Sprache ihres Herkunftslandes (§ 23 Abs.3) ablegen, tritt diese Prüfung an die Stelle der Prüfung in der Fremdsprache.

    § 26
    Vorbereitung der Prüfung

    (1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt der Schulleitung vor:

    1. für das Fach Deutsch einen Vorschlag mit drei Themen zur wahlweisenBearbeitung durch die Studierenden,

    2. für die obligatorische Fremdsprache einen Vorschlag,

    3. für das Fach Mathematik einen Vorschlag.

    (2) Außerdem legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer für den Fall des § 29oder des § 28 Abs. 4 einen entsprechenden Ersatzvorschlag vor.

    (3) Die Vorschläge und die Ersatzvorschläge beziehen sich sowohl auf dieSachgebiete, die seit der letzten Klausur behandelt worden sind, als auch aufSachgebiete, die im dritten und vierten Semester behandelt wurden. DiePrüfungsaufgaben erfordern eine selbständige Leistung der zu Prüfenden.

    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob die Prüfungsvorschlägevollständig sind und die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen. Sie oder erlegt die Vorschläge der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, dieprüft, ob die Themen und Aufgaben den Anforderungen der Richtlinien undLehrpläne entsprechen, angemessen und vergleichbar sind.

    (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in den Vorschlägen Aufgaben ändern,insbesondere erweitern und einschränken, die Vorschläge zurückweisen, geänderteoder neue Vorschläge anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neueVorschläge zur Wahl für die Studierenden zusammenstellen.

    § 27
    Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

    (1) Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrerbeurteilt, die oder der die Aufgaben gestellt hat. Die Note wird schriftlichbegründet.

    (2) Die Schulleitung bestimmt eine weitere fachkundige Lehrkraft zur zweitenBeurteilung der Arbeit. Diese schließt sich entweder der Bewertung begründet anoder fügt eine eigene Bewertung mit Begründung hinzu.

    (3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eineNote einigen, tritt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieseroder diesem benannte weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Falls diehinzugetretene Person keine Einigung zustandebringt,unterstützt sie einen der beiden Notenvorschläge. Die Bewertung wird dann durchMehrheitsbeschluss festgesetzt.

    (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Fachlehrkräfte anderer Schulen mitder Zweit- oder Drittkorrektur beauftragen.

    § 28
    Festsetzung der Abschlussergebnisse
    und Verfahren bei Nichtbestehen

    (1) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung beschließt dieZulassungskonferenz (§ 24 Abs. 1) über das Prüfungsergebnis; für dieBeschlussfassung gilt § 27 Abs. 3 ASchO. Für dieErmittlung der Endnote in den Prüfungsfächern gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.Die festgesetzte Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in den Prüfungsfächernwird mit der Note der ersten Klausur des vierten Semesters zu einerschriftlichen Semesternote zusammengefasst; dabei wird die Note derschriftlichen Prüfungsarbeit doppelt gewertet.

    (2) In den übrigen Fächern wird die Endnote durch die Fachlehrerin oder denFachlehrer festgesetzt.

    (3) Studierenden, die in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungenerzielt haben oder die Bedingungen des § 30 Abs. 3 erfüllen, wird dieFachoberschulreife zuerkannt. Erfüllen sie die Bedingungen des § 30 Abs. 4,wird ihnen darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufezuerkannt.

    (4) Studierende, die die Bedingungen des § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 nichterfüllen, können gemäß § 8 eine Nachprüfung ablegen, wenn die Verbesserungeiner Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um dieAbschluss- oder Berechtigungsbedingungen zu erfüllen. In den Prüfungsfächernwird für die Nachprüfung nach dem Verfahren des §26 ein neuer Vorschlagvorgelegt, wenn der Ersatzvorschlag bereits eingesetzt wurde.

    (5) Studierende, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können sienach Ablauf eines Semesters einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehördekann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

    § 29
    Verfahren bei Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen

    (1) Können Studierende an der Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretendenund von ihnen nachzuweisenden Gründen ganz oder teilweise nicht teilnehmen,müssen sie für unverzügliche Benachrichtigung der Schulleitung sorgen. BeiKrankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Schulleitungbestimmt, wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

    (2) Für die Vorbereitung der Prüfungsaufgaben gilt § 26 entsprechend.

    (3) Prüfungsleistungen, die die Studierenden aus von ihnen zu vertretendenGründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

    § 30
    Abschl üsse

    (1) Der Hauptschulabschluss wird in der Regel nach dem zweiten Semestererworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs.2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben.

    (2) Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - wird inder Regel nach dem dritten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn dieStudierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungenerzielt haben.

    (3) Die Abschlüsse werden auch zuerkannt, wenn

    1. eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch,Mathematik, Fremdsprache vorliegt und diese mangelhafte Leistung durch einemindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichenwird,

    oder

    2. eine nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer vorliegt unddiese nicht ausreichende Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistungin einem anderen Fach ausgeglichen wird.

    Für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses werden die Fremdsprache oderdas Ersatzfach nach § 23 Abs. 3 den übrigen Fächern zugeordnet.

    (4) Mit dem Zeugnis der Fachoberschulreife kann die Berechtigung zum Besuchder gymnasialen Oberstufe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Anlage D der Verordnungüber die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs(APO-BK) erworben werden, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und dieNoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestensbefriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der FächerDeutsch, Mathematik und Fremdsprache müssen durch mindestens gute Leistungen ineinem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

    (5) Die Schule kann den Hauptschulabschluss ein Semester früher zuerkennen,wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens zwei Semester langUnterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der in derRahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Sie kann denSekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - ein Semester früherzuerkennen, wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens dreiSemester lang Unterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der inder Rahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Dieentsprechenden Standards in den Richtlinien und Lehrplänen für den einführendenund fortführenden Unterricht sind einzuhalten.

    (6) Bei anderer Regelung von Dauer und Gliederung des Bildungsganges (§ 4Abs. 6) ergibt sich der Zeitpunkt des Erwerbs der Abschlüsse entsprechend.

    § 31
    Zeugnisse, Bescheinigungen

    (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule wird für die einzelnen Studierendenein Ausbildungsnachweis geführt, in dem der Ausbildungsgang einschließlich derangerechneten Vorleistungen und der vorgesehene Zeitpunkt des Erwerbs desSchulabschlusses dokumentiert wird.

    (2) Wer einen Schulabschluss nach § 30 erworben hat, erhält hierüber einAbschlusszeugnis.

    (3) Wer den Bildungsgang der Abendrealschule ohne Abschluss verlässt, erhältein Abgangszeugnis.

    4. Abschnitt
    Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung in den
    Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg

    1. Unterabschnitt
    Unterricht

    § 32
    Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder

    (1) Unterrichtsfächer in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kollegsind

    1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch,Hebräisch, Spanisch, Portugiesisch, Italienisch, Türkisch, Niederländisch,Literatur, Kunst und Musik,

    2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) dieFächer Geschichte/Sozialwissenschaft, Erdkunde, Philosophie, Rechtskunde,Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Erziehungswissenschaft und Psychologie,

    3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld(Aufgabenfeld III) die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Biologie undChemie,

    4. die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Sport und Religionslehre.

    (2) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der oberstenSchulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.

    (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, wenn imVersuch erprobte Lehrpläne und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

    § 33
    Vorkurs

    (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit in derEinführungsphase vorzubereiten.

    (2) Im Vorkurs werden für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik,Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet. Die weitereGestaltung des Vorkurses regelt die Schule.

    (3) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in den Bildungsgang desAbendgymnasiums eintreten, müssen vom Vorkurs durchgehend bis zur Abiturprüfungeine erste Fremdsprache belegen. Für Studierende, die eine andere Erstspracheals Deutsch gelernt haben, gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 7.

    (4) Daneben sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu erwerben (§ 34Abs. 3).

    § 34
    Einführungsphase

    (1) In den beiden Semestern der Einführungsphase werden die Fächer Deutsch,Mathematik und erste Fremdsprache mit je vier Wochenstunden, das FachGeschichte/ Sozialwissenschaften und ein naturwissenschaftliches Fach mitmindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. Im Bildungsgang des Kollegs werdendarüber hinaus Religionslehre und im Rahmen der übrigen Wochenstunden (§ 15)weitere Fächer nach Wahl der Studierenden zweistündig unterrichtet, daruntermindestens je ein Fach aus den Aufgabenfeldern II und III.

    (2) Das verbleibende Studienvolumen kann zur Wahl weiterer Fächer, zur Vertiefungund Erweiterung der Kenntnisse in den einzelnen Fächern und zu weiterenSprachstudien genutzt werden.

    (3) Studierende, die bei ihrem Eintritt in die Bildungsgänge vonAbendgymnasium oder Kolleg die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprachenicht nachgewiesen haben, müssen entsprechende Kenntnisse in einer zweitenFremdsprache erwerben; ungenügende Unterrichtsleistungen entsprechen diesenAnforderungen nicht. Der Unterricht wird als fortlaufender Unterricht inmehreren Semestern im Umfang von insgesamt zwölf Semesterwochenstunden erteilt.Beginnt der Unterricht erst mit der Qualifikationsphase, ist er auf vieraufeinanderfolgende Kurse zu verteilen.

    (4) Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 3Satz 1 und 2 wird durch die entsprechende Teilnahme am Unterricht in denKlassen 7 bis 10 nachgewiesen. Sie wird auch nachgewiesen durch eine mindestensausreichend beurteilte Fremdsprache im Zeugnis der Fachoberschulreife odereines vergleichbaren Abschlusses, sofern diese Fremdsprache mit mindestenszwölf Halbjahreswochenstunden oder durch entsprechenden Unterricht anEinrichtungen der Weiterbildung unterrichtet worden ist. Im Übrigen könnenanderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf Antrag vonder oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Hierzu kann inZweifelsfällen ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

    § 35
    Qualifikationsphase

    (1) Das Kurssystem der Qualifikationsphase besteht aus Grund- undLeistungskursen. Ein Anspruch der Studierenden auf Einrichtung eines bestimmtenKurses besteht nicht.

    (2) Leistungskurse umfassen fünf Unterrichtsstunden in der Woche. Grundkurseumfassen zwei oder drei Unterrichtsstunden in der Woche. In den FächernDeutsch, Mathematik und Fremdsprache umfassen die Grundkurse dreiUnterrichtsstunden in der Woche.

    (3) Ein Fach kann nicht gleichzeitig mit Grund- und Leistungskursen belegtwerden.

    § 36
    Pflichtbindung in der Qualifikationsphase

    (1) Die Studierenden sind verpflichtet, in den Fächern Deutsch, Mathematikund Fremdsprache je vier Kurse in den vier aufeinanderfolgenden Semestern zubelegen.

    (2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums sind die Studierenden darüberhinaus verpflichtet, entweder in einem Fach desAufgabenfeldes II (§ 32) vier Kurse in vier aufeinanderfolgenden Semestern oderin einem Fach des Aufgabenfeldes II und in Religionslehre je zwei Kurse in zweiaufeinanderfolgenden Semestern zu belegen.

    (3) Im Bildungsgang des Kollegs sind die Studierenden über Absatz 1 hinausverpflichtet, in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach des AufgabenfeldesII, in einem naturwissenschaftlichen Fach des Aufgabenfeldes III und inReligionslehre mindestens je zwei Kurse in aufeinander folgenden Semestern zubelegen. Insgesamt müssen sie im Aufgabenfeld I mindestens 24 Wochenstunden, imAufgabenfeld II mindestens 16 Wochenstunden, im Aufgabenfeld III mindestens 22Wochenstunden belegen.

    (4) Die Studierenden beider Bildungsgänge müssen in zwei Fächern je vierLeistungskurse in vier aufeinanderfolgenden Semestern wählen (Leistungsfächer).Das erste Leistungskursfach ist entweder Deutsch oder eine fortgeführteFremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.

    (5) Die zu wählende Fremdsprache darf innerhalb der Qualifikationsphasenicht gewechselt werden. Sie muss entweder die erste Fremdsprache oder dieFremdsprache nach § 34 Absatz 3 sein.

    (6) Wird anstelle der ersten Fremdsprache die Fremdsprache nach § 34 Abs. 3als Grund- oder Leistungskurs belegt, müssen die Studierenden vor dem Übergangin die Qualifikationsphase in dieser Fremdsprache in insgesamt zwölfSemesterwochenstunden, verteilt auf mindestens zwei Halbjahre, unterrichtetworden sein. Wird sie als Leistungskurs belegt, müssen die Studierenden vor demÜbergang in die Qualifikationsphase in dieser Fremdsprache mindestensbefriedigende Leistungen aufweisen und in einer eingehenden Beratunginsbesondere auf die Anforderungen in der Abiturprüfung hingewiesen werden.

    (7) Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die diese Spracheals Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase belegen, können zurErfüllung der Pflichtbindungen des Absatzes 6 am Ende der Einführungsphase eineFeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen. Das Ergebnistritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache. DieVerpflichtung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer zweitenFremdsprache bleibt davon unberührt.

    (8) Sofern die in Grundkursen der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachezu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Grundkursen anderer Fächercurricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können fürStudierendengruppen im Rahmen der Profilbildung einer Einrichtung mitvorheriger Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde je Fach höchstens zwei,insgesamt höchstens bis zu vier solcher Kurse auf die Belegverpflichtungenangerechnet werden (Substitution). Bei Abiturfächern ist keine Substitutionmöglich.

    § 37
    Wahl der Abiturfächer

    (1) Die Studierenden legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das ersteund zweite Fach der Abiturprüfung sind die beiden Leistungsfächer. Ist Deutscherstes Leistungsfach, müssen sich unter den vier Fächern der AbiturprüfungMathematik oder eine Fremdsprache (§ 36 Abs. 5) befinden. Das dritte und vierteAbiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden in allen Semestern derQualifikationsphase Grundkurse als schriftliche Fächer belegt haben.

    (2) Deutsch oder eine Fremdsprache muss Prüfungsfach sein. Ein weiteresPrüfungsfach muss Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach sein.

    (3) Im Bildungsgang des Kollegs muss die Abiturprüfung darüberhinausdas gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) erfassen.Religionslehre kann dieses Aufgabenfeld vertreten. Die Pflichtbindung imgesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 36 Abs. 3) bleibt hiervonunberührt.

    § 38
    Besondere Lernleistung

    (1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 57) kannden Studierenden eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmenoder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird.Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag zu einem von denLändern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit oder dieErgebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektsgelten.

    (2) Als besondere Lernleistung gilt auch eine umfangreichere Facharbeit, dieStudierende in der Regel im Anschluss an ihre berufliche Erfahrung anfertigenund die aufzeigt, dass sie Methoden der wissenschaftsorientierten Arbeits- undDarstellungsweise anwenden können.

    (3) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestensam Ende des vierten Semesters bei der Schulleitung angezeigt werden. Dieseentscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die für die Korrektur vorgesehenist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werdenkann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben,nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zubewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zurEntscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einemKolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit derAbiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt derPrüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 48) die Ergebnisse der besonderenLernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wirdaufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquiumerbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nichtstatt.

    (4) Bei Arbeiten, an denen mehrere Studierende beteiligt werden, muss dieindividuelle Leistung erkennbar und bewertbar sein.

    (5) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, dievierfach gewertet werden (§ 43 Abs. 4 Satz 3).

    § 39
    Zulassungsverfahren zur Einführungs- und zur Qualifikationsphase

    (1) Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses zum ersten Semester und amEnde der Einführungsphase zum dritten Semester zugelassen, wenn sie dieLeistungen des Studienabschnittes erbracht haben. Soweit nachstehend nichtsAbweichendes bestimmt ist, finden auf das Zulassungsverfahren die §§ 27, 28 ASchO entsprechende Anwendung. Abweichend von § 27 Abs. 8 ASchO sind die Studierenden sechs Wochen vor demZulassungstermin mündlich über eine Gefährdung der Zulassung zubenachrichtigen. Die Benachrichtigung ist aktenkundig zu machen.

    (2) Mitglieder der Zulassungskonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiteroder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oderVorsitzender und die Lehrenden, die die Studierenden in dem der Zulassungvorausgehenden Semester unterrichtet haben. Der Klassensprecherin oder demKlassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewähltenStudierenden ist die Anwesenheit in der Konferenz gestattet, sofern die oderder betroffene Studierende nicht widerspricht.

    (3) Die Studierenden sind zuzulassen, wenn sie in allen Fächern mindestensausreichende Leistungen nachweisen. Die Zulassung wird auch ausgesprochen, wenn

    1. die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik undfortgeführte Fremdsprache mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durcheine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächerausgeglichen wird,

    oder

    2. die Leistungen in nicht mehr als einem der übrigen Fächer mangelhaft sindund diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ineinem anderen Fach ausgeglichen wird.

    Eine weitere mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer bleibtunberücksichtigt.

    (4) Die Zulassung auf Probe ist unzulässig. Die Zulassungskonferenz kann imEinzelfall bei der Zulassungsentscheidung von der in Absatz 3 festgelegtenRegel abweichen, wenn Minderleistungen bei Studierenden auf besondere Umstände(z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeitzu erwarten ist.

    (5) Die Zulassungskonferenz kann Studierenden, die ihre Leistungenverbessern wollen, im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) auf Antraggestatten, ein Semester zu wiederholen. Im Anschluss an die Wiederholung isterneut über die Zulassung zu entscheiden. Unabhängig von derZulassungsentscheidung bleiben bereits erworbene Abschlüsse erhalten.

    § 40
    Bescheinigung über erbrachte Leistungen

    (1) Am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase erhalten dieStudierenden entsprechend § 26 ASchO eineBescheinigung über die erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse und sichhieraus ergebende Berechtigungen. Im Übrigen werden die Studierenden nach jedemSemester über ihre Leistungen unterrichtet.

    (2) Studierende, die einen Abschluss erworben haben, erhalten einAbschlusszeugnis, wenn sie wegen Überschreitens der Höchstverweildauer (§ 4Abs. 3) die Einrichtung verlassen. Studierende, die keinen Abschluss erworbenhaben, erhalten ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis schließt den Übergang in einanderes Weiterbildungskolleg aus.

    2. Unterabschnitt
    Abiturprüfung

    § 41
    Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung

    Die Abiturprüfung findet am Ende des sechsten Semesters statt. Sie bestehtim ersten bis dritten Abiturfach aus einer schriftlichen und gegebenenfallsmündlichen, im vierten Abiturfach aus einer mündlichen Prüfung.

    § 42
    Prüfungsanforderungen

    Die Erteilung der allgemeinen Hochschulreife (§ 58) beruht auf derFeststellung einer Gesamtqualifikation (§ 43), die sich aus den Bewertungen deranzurechnenden Kurse im Grundkursbereich, im Leistungskursbereich und imAbiturbereich ergibt. Hinzutreten kann die Bewertung einer besonderenLernleistung (§ 38). In der Abiturprüfung sollen die Studierenden nachweisen,dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächernerworben haben, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwendenkönnen und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellungin der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht inden Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg entsprechen.

    § 43
    Gesamtqualifikation

    (1) Die Gesamtqualifikation wird mit Hilfe eines Punktsystems ermittelt.Hierzu werden die in der Qualifikationsphase erzielten Kursabschlussnoten nachfolgendem Schlüssel in Punkte umgerechnet:

    Notentabelle

    Das Punktsystem darf zur Bewertung von Einzelleistungen und bei der Bildungder Kursabschlussnote nicht angewandt werden.

    (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

    1. Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar je 270Punkte im Grundkursbereich und im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich.Im Bereich der anzurechnenden Grundkurse und im Bereich der anzurechnendenLeistungskurse müssen jeweils mindestens 90 Punkte, im Abiturbereich müssenmindestens 100 Punkte erreicht sein. Ein Leistungsausgleich zwischen den dreiBereichen ist nicht möglich.

    2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus neun Grundkursen indoppelter Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet. Dabei werden aus denbeiden Prüfungsfächern die Kurse des fünften Semesters und je ein weiterer Kursangerechnet, nicht jedoch die Kurse des sechsten Semesters. Aus den FächernDeutsch, Mathematik und Fremdsprache (§ 36 Abs. 5) werden die Fächer, die nichtals Prüfungsfächer gewählt sind, mit je drei Kursen, darunter die Kurse desfünften und sechsten Semesters, im Grundkursbereich angerechnet.

    3. In den beiden Fächern des Leistungskursbereichs werden die Leistungen ausden je drei Leistungskursen, die im dritten bis fünften Semester belegt wordensind, mit dreifacher Wertung angerechnet.

    (3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

    1. Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar 330 Punkteim Grundkursbereich, 210 Punkte im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte imAbiturbereich. Insgesamt müssen in den für die Zulassung anzurechnendenGrundkursen (Nummer 2) mindestens 110 Punkte, in den anzurechnendenLeistungskursen (Nummer 3) mindestens 70 Punkte und im Abiturbereich (Absatz 4)mindestens 100 Punkte erreicht werden. Ein Leistungsausgleich zwischen den dreiBereichen ist nicht möglich.

    2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus 22 Grundkursen in einfacherWertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vierSemester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36Abs. 1 und 3 belegten Kurse, die nicht in einen anderen Bereich derGesamtqualifikation eingebracht werden müssen.

    3. Im Leistungskursbereich werden die Leistungen aus den je dreiLeistungskursen, die im dritten bis fünften Semester belegt worden sind, mitzweifacher Wertung und die Leistungen aus den beiden Leistungskursen dessechsten Semesters mit einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikationangerechnet.

    (4) Im Abiturbereich beider Bildungsgänge werden die Leistungen, die in den vierAbiturprüfungsfächern in den Kursen des sechsten Semesters und in derAbiturprüfung erbracht worden sind, auf die Gesamtqualifikation angerechnet.Dabei werden die Kursleistungen jeweils mit einfacher Wertung und die in derAbiturprüfung erbrachten Leistungen mit jeweils vierfacher Wertung angerechnet.Wird eine besondere Lernleistung erbracht, dann wird sie vierfach und dieanderen in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden dreifach angerechnet.

    (5) Mit null Punkten abgeschlossene Kurse können für die Gesamtqualifikationnicht berücksichtigt werden und gelten als nicht belegt.

    § 44
    Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung

    (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der ZentraleAbiturausschuss (§ 46).

    (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums sind folgende Bestimmungen zubeachten:

    1. Die Belegung von elf für die Gesamtqualifikation anrechenbarenGrundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden.Anrechenbar sind nur solche Kurse, die mit mindestens einem Punkt abgeschlossenworden sind.

    2. Anrechenbar sind Grundkurse aus Fächern, die in mindestens zweiaufeinanderfolgenden Semestern belegt worden sind. Von den insgesamt neun imGrundkursbereich anrechenbaren Kursen (§ 43 Abs. 2) müssen mindestens sechs mitmindestens je fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.

    3. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vierSemestern der Qualifikationsphase belegt worden sind. Ein Fach muss entwederDeutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fachsein. Mindestens vier der sechs Leistungskurse aus dem dritten bis fünftenSemester müssen mit fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

    4. In den sechs dreifach gewerteten Leistungskursen und in den neun doppeltgewerteten Grundkursen (§ 43 Abs. 2) müssen jeweils mindestens 90 Punkteerreicht sein.

    (3) Für den Bildungsgang des Kollegs sind folgende Bestimmungen zu beachten:

    1. Die Belegung von 22 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursenund acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbarsind nur solche Kurse, die mit mindestens einem Punkt abgeschlossen wordensind.

    2. Anrechenbare Grundkurse sind die Grundkurse gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2. Vonden 20 einzubringenden Grundkursen ohne Berücksichtigung der Kurse des drittenund vierten Prüfungsfaches aus dem letzten Semester müssen mindestens 15Grundkurse mit fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

    3. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vierSemestern der Qualifikationsphase belegt worden sind. Mindestens vier der sechsLeistungskurse aus dem dritten bis fünften Semester müssen mit fünf Punkten(einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

    § 45
    Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis

    (1) Studierende, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, können imRahmen ihrer Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) bis zu zwei Semester wiederholen.§ 59 gilt entsprechend.

    (2) Die Studierenden können von der Abiturprüfung vor Beginn derschriftlichen Prüfung zurücktreten.

    (3) Treten Studierende nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfungzurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (4) Nehmen Studierende an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil derPrüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, können sie diegesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über einePrüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich einärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob undwann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

    (5) Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretendenGründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

    § 46
    Zentraler Abiturausschuss

    (1) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allenPrüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidetinsbesondere,

    1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung erfülltsind,

    2. ob die Studierenden in den schriftlichen Abiturfächern mündlich geprüftwerden,

    3. über die Folgen einer während der Abiturprüfung begangenenTäuschungshandlung und

    4. über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

    (2) Der Zentrale Abiturausschuss stellt die Noten der schriftlichenPrüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Er stellt das Ergebnisder Abiturprüfung fest, rechnet es in Punkte um und ermittelt dieGesamtqualifikation (§ 43).

    § 47
    Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses

    (1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, deraus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.

    (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

    1. die oder der Vorsitzende,

    2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen dieVertreterin oder der Vertreter,

    3. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer der zu prüfendenStudierenden oder in begründeten Fällen ihre oder seine Vertreterin oder ihroder sein Vertreter,

    4. eine weitere Lehrkraft, nach Möglichkeit die Koordinatorin oder derKoordinator des Kurssystems in der Qualifikationsphase.

    (3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die fürdas Weiterbildungskolleg zuständige schulfachliche Dezernentin oder derzuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obereSchulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderenschulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehördeden Vorsitz nicht wahr, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oderin begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obereSchulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als denvon ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

    (4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitzübernehmen.

    (5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder derSchulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter denVorsitz wahr.

    (6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt einMitglied mit der Schriftführung.

    (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beideStaatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramtam Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die SekundarstufeII die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zuunterrichten.

    (8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kannEntscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüssebeanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

    § 48
    Fachprüfungsausschüsse

    (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet dieoder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrereFachprüfungsausschüsse.

    (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

    1. der oder dem Vorsitzenden,

    2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

    3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

    (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschussesselbst oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen oder oberstenSchulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraftder Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eineLehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder derVorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für einLehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzenoder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigungerworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

    (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die dieStudierenden in dem letzten Semester unterrichtet hat. Die Fachprüferin oderder Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungenabgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die SekundarstufeIIbesitzen.

    (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft derSchule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtethat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach dieLehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasiumoder für die SekundarstufeII besitzen.

    (6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte derobersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen oder Vertretereiner Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zuMitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5gelten entsprechend.

    (7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungendieses Ausschusses gemäß § 47 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz desFachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberenoder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt dasBeanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschussesgegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

    § 49
    Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

    (1) Die Mitglieder der gemäß §§ 47 und 48 eingerichteten Ausschüsse sindstimmberechtigt.

    (2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiseiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

    (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitgliederanwesend sind.

    (4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt beiStimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschussaufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des ZentralenAbiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidetdie obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied einesFachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zuberufen.

    (6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratungund Beschlussfassung anwesend zu sein:

    1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oderStudienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule,soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehördekann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern eindienstliches Interesse gegeben ist,

    2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,

    3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

    (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann mitZustimmung des Prüflings Studierende bei der mündlichen Prüfung als Gästezulassen.

    (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheitüber alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.

    § 50
    Fächer der schriftlichen Prüfung

    (1) Die Studierenden haben in drei Fächern je eine schriftliche Arbeitanzufertigen.

    (2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweitesAbiturfach gewählten Leistungsfächer und das von ihnen gewählte dritteAbiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphasebelegt haben. Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in denLeistungsfächern viereinviertel Zeitstunden, imdritten Abiturfach drei Zeitstunden. Haben die Studierenden eine Auswahl untervorgelegten Texten oder Materialien zu treffen, verlängert sich die Bearbeitungum dreißig Minuten.

    (3) Zur Durchführung von Experimenten in den Naturwissenschaften oder fürGestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Bearbeitungszeitauf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers durch die obereSchulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

    § 51
    Aufgaben für die schriftliche Prüfung

    (1) Die Aufgabenstellung und die Aufgabenarten müssen den in § 42 genanntenPrüfungsanforderungen entsprechen. Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht inder Qualifikationsphase erwachsen sein. Sie müssen mindestens die Sachgebietevon zwei Semestern umfassen. Teilaufgaben können fachübergreifend angelegtsein, wenn auch der zugrundeliegende Unterricht fachübergreifend angelegt war.

    (2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in dervorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muss eine selbständigeLeistung erfordern.

    (3) Für die Art und Zahl der bei der oberen Schulaufsichtsbehördeeinzureichenden Vorschläge für die schriftliche Prüfung gelten die Richtlinienund Lehrpläne für den Unterricht in den Bildungsgängen von Abendgymnasium undKolleg.

    (4) Die Vorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder derdie Studierenden im letzten Kurssemester unterrichtet hat. Haben in derQualifikationsphase auch andere Fachlehrerinnen oder Fachlehrer dieStudierenden unterrichtet, sind diese bei der Entwicklung der Vorschläge zubeteiligen.

    (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Vorschläge auf ihreVollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen (§42). Sie oder er legt die Vorschläge der oberen Schulaufsichtsbehörde zurGenehmigung vor. Diese prüft, ob die Aufgaben den Bedingungen des § 42entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen und vergleichbar sindund wählt die den Prüflingen zu stellenden Aufgaben aus.

    (6) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in den Vorschlägen Aufgaben ändern,insbesondere erweitern und einschränken, die Vorschläge zurückweisen, geänderteoder neue Vorschläge anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neueVorschläge zur Wahl für die Studierenden zusammenstellen.

    § 52
    Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

    (1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraftkorrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note bewertet, dergegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Bei Verstößen gegen diesprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt§ 17 Abs. 5.

    (2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der Schulleiterin oder demSchulleiter beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese schließt sich entwederder Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertunghinzu. Die obere Schulaufsicht kann Lehrkräfte anderer Schulen mit derZweitkorrektur beauftragen.

    (3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eineBewertungsnote einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des ZentralenAbiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertungwird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschlussfestgesetzt.

    (4) Die schriftlichen Arbeiten sind rechtzeitig vor dem Termin dermündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach abschließend zu bewerten.Die Ergebnisse sind auf Antrag der Studierenden von der oder dem Vorsitzendendes Zentralen Abiturausschusses bekanntzugeben.

    § 53
    Fächer der mündlichen Prüfung

    Fächer der mündlichen Prüfung sind verpflichtend das von den Studierendengewählte vierte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern derQualifikationsphase belegt haben, und gegebenenfalls die drei Fächer derschriftlichen Prüfung.

    § 54
    Mündliche Prüfung

    (1) Der Zentrale Abiturausschuss legt fest, in welchen Fächern derschriftlichen Abiturprüfung die Studierenden mündlich geprüft werden, und teiltdies den Studierenden mit. Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfachsind anzusetzen,

    1. wenn die Ergebnisse in den schriftlichen Abiturarbeiten sich um vier odermehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkteunterscheiden, die die Studierenden in den für die Gesamtqualifikationverbindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches erreicht haben,

    2. wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil dieMindestbedingungen gemäß § 57 Abs. 2 nicht erfüllt sind.

    (2) Werden Studierende in mehreren Fächern geprüft, bestimmen sie die Reihenfolgeder Prüfungen. Sie müssen ihren Wunsch spätestens am zweiten Schultag nachBekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiterschriftlich mitteilen.

    (3) Ist eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 1 nicht erforderlich, werden dieStudierenden von der mündlichen Prüfung im ersten bis drittenAbiturprüfungsfach befreit; sie können sich in diesen Fächern jedoch zurmündlichen Prüfung melden. Sie müssen ihre Wahl spätestens am zweiten Schultagnach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiterschriftlich mitteilen. Aus besonderen Gründen ist ein Rücktritt bis zum Beginnder mündlichen Prüfung möglich.

    (4) Die Studierenden können von der mündlichen Prüfung im viertenAbiturprüfungsfach nicht befreit werden.

    (5) Fächer und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung werden spätestens fünfSchultage vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben. Die Studierenden sindverpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren.

    (6) Eine mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach wird nichtangesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegendenErgebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in dermündlichen Prüfung ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. DieAbiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedochauf eigenen Wunsch geprüft werden.

    § 55
    Gestaltung der mündlichen Prüfung

    (1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder derFachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende desFachprüfungsausschusses kann Fragen an die Studierenden richten oder ergänzendeFragen veranlassen.

    (2) Für jede Prüfung ist den Studierenden eine für sie neue, begrenzteAufgabe zu stellen. Den Studierenden wird die Aufgabe der mündlichen Prüfung amPrüfungstag schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihnen gleichzeitigmehrere Aufgaben zu stellen oder sie zwischen mehreren Aufgaben wählen zulassen. Eine Aufgabe kann mehreren Studierenden gestellt werden, wenn sie inihrem Ausbildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennteVorbereitung sichergestellt ist.

    (3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Sie kannangemessen verlängert werden, falls die Prüfungsaufgabe einen experimentellenoder praktischen Anteil, eine Hör- oder eine Gestaltungsaufgabe enthält.

    (4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten diePrüfungsanforderungen gemäß § 42. Die Prüfung darf sich nicht auf dasSachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in derRegel 20, höchstens 30 Minuten.

    (5) Die Studierenden sollen in der Prüfung in einem ersten Teil selbständigdie vorbereitete Aufgabe zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll dasPrüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhängeüberprüfen.

    (6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungenund setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

    § 56
    Niederschriften

    (1) Der Zentrale Abiturausschuss führt über seine Sitzung ein Protokoll. Dieoder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.

    (2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, diegestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis desAusschusses sowie der Name der Studierenden, der Prüfenden und derSchriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sind.

    (3) Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündlicheAbiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschussesanzufertigen.

    (4) Die Niederschriften gemäß Absatz 2 und 3 sind als Gesamtniederschriftzusammenzufassen.

    § 57
    Feststellung der Prüfungsleistungen

    (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt derZentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet dieGesamtpunktzahl für den Abiturbereich.

    (2) Hierfür gilt folgende Grundlage:

    1. Der Abiturbereich setzt sich für jedes Abiturfach aus den Leistungen imKurs des sechsten Semesters und aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.

    2. Im Abiturbereich sind maximal 300 Punkte erreichbar, und zwar in den vierPrüfungsfächern maximal jeweils 75 Punkte, bei Berücksichtigung einerbesonderen Lernleistung jeweils 60 Punkte. Die in den vier Abiturfächern imsechsten Semester erbrachten Leistungen sind jeweils einfach zu werten. Die inder Abiturprüfung erbrachten Leistungen sind jeweils vierfach, beiBerücksichtigung einer besonderen Lernleistung dreifach zu werten. Wird imersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft,wird das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich)aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.

    3. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100Punkte erforderlich. Außerdem müssen in mindestens zwei Prüfungsfächern,darunter einem Leistungsfach, mindestens jeweils fünf Punkte der einfachenWertung (errechnet aus der Kursleistung im sechsten Semester und derPrüfungsleistung) erreicht werden.

    § 58
    Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

    (1) Haben die Studierenden die Bedingungen der §§ 43, 57 erfüllt, erklärtder Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt ihnendie allgemeine Hochschulreife zu.

    (2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Studierendenbekanntgegeben.

    (3) Studierende, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist,erhalten ein „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“.

    § 59
    Wiederholung

    (1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmalwiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werdenunwirksam. Studierende können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag zweiSemester wiederholen. In diesem Fall ist erneut über die Zulassung zuentscheiden. Die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs werdenunwirksam. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholungzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

    (2) Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für dieAbiturprüfung.

    3. Unterabschnitt
    Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen
    von Abendgymnasium und Kolleg

    § 60
    Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife

    Studierenden, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphaseverlassen, kann nach frühestens zwei Semestern auf Antrag derHauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse10 – und am Ende der Einführungsphase der Sekundarabschluss I –Fachoberschulreife – zuerkannt werden. Für die Zuerkennung der Abschlüsse gilt§ 30 entsprechend. Die Abschlüsse nach Satz 1 können auch dann zuerkanntwerden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.

    § 61
    Fachhochschulreife

    (1) Studierenden, die eine der in § 3 Abs. 2 Nummer 1 genannten Ausbildungenabgeschlossen haben oder vor der Aufnahme in die Bildungsgänge vonAbendgymnasium oder Kolleg eine mindestens dreijährige Berufstätigkeitnachgewiesen haben, kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphasedie Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffendenBedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Wird der Antrag erst imfünften oder sechsten Semester gestellt, müssen die Bedingungen der Absätze 2bis 4 durch Kurse in zwei aufeinanderfolgenden Semestern erfüllt sein.

    (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

    1. In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und davon dreiKurse mit mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung abgeschlossen wordensein; unter den drei einzubringenden Kursen müssen sich die Kurse des zweitender beiden anzurechnenden Semester befinden.

    2. Im Grundkursbereich müssen fünf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens50 Punkte der doppelten Wertung erreicht sein.

    3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden Leistungskursen und den nach Nummer2 anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, in derFremdsprache nach § 36 Abs. 5, in Mathematik und in einer Naturwissenschaftoder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes enthaltensein. Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und einFach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächergewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutschenthalten zu sein. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften alsLeistungsfächer gewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kursin Mathematik enthalten zu sein.

    4. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünfanzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertungerreicht sein.

    5. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden dreiLeistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet.

    (3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

    1. In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

    2. Im Grundkursbereich müssen zehn Grundkurse belegt und in ihnen mindestens55 Punkte der einfachen Wertung von neun Grundkursen und der doppelten Wertungeines Grundkurses erreicht sein.

    3. Unter den nach Nummer 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zweiHalbjahreskurse in Deutsch, in der Fremdsprache nach § 36 Abs. 5, in einem Fachdes gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, in Mathematik und in einerNaturwissenschaft enthalten sein.

    4. Außer den in Nummer 3 genannten Fächern können aus weiteren Fächernhöchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

    5. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehnanzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachenWertung erreicht sein.

    6. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vierLeistungskurse und der anzurechnenden zehn Grundkurse errechnet.

    (4) Für beide Bildungsgänge gilt, dass mit null Punkten bewertete Kursenicht angerechnet werden. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nureinmal angerechnet.

    (5) Die Gesamtpunktzahl, die mindestens 95 und höchstens 285 Punkte beträgt,wird aus der Bewertung der jeweils anzurechnenden Leistungs- und Grundkursenach der Formel

    N = 5 2/3 – P/57

    in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter demKomma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt dieDurchschnittsnote 1,0.

    (6) Studierenden ohne berufliche Praxis im Sinne des Absatzes 1, welche dieBedingungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen, kann der schulische Teil derFachhochschulreife zuerkannt werden.

    § 62
    Latinum, Graecum, Hebraicum

    Latinum, Graecum, Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt.Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehördefest.

    § 63
    Belegung einzelner Fächer

    Die Belegung eines einzelnen Faches ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschlusserworben werden kann. Werden Latinum, Graecum oder Hebraicum angestrebt, mussdas entsprechende Fach spätestens mit Beginn der Qualifikationsphase belegtwerden.

    5. Abschnitt
    Schlussbestimmungen

    § 64
    Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften

    1. Die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 8.November 1978 (GV. NRW. S. 552), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

    a) Die Inhaltsübersicht erhält in § 34 die Überschrift „§ 34Weiterbildungskolleg.“

    b) In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann abweichend von Satz 1 Buchstabeb) eine längere Beurlaubung durch den Schulleiter zulassen.“

    c) § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1. in das zweite Semester des Vorkurses im Bildungsgang Abendgymnasium desWeiterbildungskollegs,“

    bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2. in das dritte Semester im Bildungsgang Abendrealschule desWeiterbildungskollegs,“

    d) § 34 erhält folgende Fassung:

    „§ 34
    Weiterbildungskolleg

    Das Weiterbildungskolleg vermittelt den Schülern nach Maßgabe derAusbildungs- und Prüfungsordnung im Bildungsgang der Abendrealschule Abschlüsseder Sekundarstufe I und in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums und KollegsAbschlüsse der Sekundarstufe II.“

    2. Die Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen(Kooperationsverordnung - KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 360), zuletztgeändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), wird wie folgtgeändert:

    a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    aa) Die Überschrift zu § 10 erhält folgendeFassung:

    „§ 10 Berufskollegs“

    bb) Die Überschrift zu § 11 erhält folgendeFassung:

    „§ 11 Weiterbildungskollegs“

    b) § 10 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „§ 10
    Berufskollegs“

    bb) In Absatz 1, 3 und 4 werden die Wörter „BerufsbildendeSchulen und Kollegschulen“ durch das Wort „Berufskollegs“ ersetzt.

    cc) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsbildender Schulen untereinander unddie Zusammenarbeit mit Kollegschulen“ durch die Wörter „der Berufskollegsuntereinander“ ersetzt.

    dd) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Berufskollegs arbeiten mit den Weiterbildungskollegs zusammen.“

    c) § 11 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „§ 11
    Weiterbildungskollegs“

    bb) In Absatz 1 werden die Wörter „Abendrealschulen,Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)“ durchdas Wort „Weiterbildungskollegs“ ersetzt.

    cc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Weiterbildungskollegs und Berufskollegs arbeiten zusammen.“

    3. Die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mitdem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung – QVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 477) wird wie folgt geändert:

    § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

    „4. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlich oder staatlichgenehmigten Weiterbildungskollegs in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums unddes Kollegs,“

    4. Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung amAbendgymnasium (APO-AG) vom 23. März 1982 (GV. NRW. S. 180), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42),

    und

    die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Kolleg(Institut zur Erlangung der Hochschulreife - APO-Kolleg) vom 23. März 1982 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42),

    werden aufgehoben.

    § 65
    In-Kraft-Treten

    Die Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Studierende, die sich zudiesem Zeitpunkt im zweiten oder einem höheren Semester befinden, beenden denBildungsgang nach den bisherigen Bestimmungen.

    Düsseldorf, den 23. Februar 2000

    Die Ministerin
    für Schule und Weiterbildung,
    Wissenschaft und Forschung

    Gabriele B e h l e r

    GV. NRW. 2000 S. 290

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    Author: Nicola Considine CPA

    Last Updated: 21/06/2023

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    Name: Nicola Considine CPA

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